Ausbildung für den Umgang mit Lade- und Hallenkränen
Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten, aber auch gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme bei Ausbildung)
- geistige und körperliche Eignung (Untersuchung nach G25)
- zuverlässiges, verantwortungsbewusstes Handeln
- Verständnis für physikalische und technische Zusammenhänge
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass Abläufe, Arbeitsmittel und Betriebsräume den berufgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechen.
Die Beauftragung zur Arbeit mit dem Ladekran muss (weil ortsveränderlich) immer schriftlich erfolgen.
Einmal jährlich muss der Unternehmer den Ladekran-Führer belegbar unterweisen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss zum Führen eines Ladekranes sowohl körperlich wie auch psychisch in der Lage sein.
Vor jedem Arbeitseinsatz muss er den arbeitsfähigen Zustand des Krans prüfen. Inbetriebnahme nur, wenn diese Prüfung keine Mängel ergibt.
Er darf den Kran nur gemäß der Betriebsanleitung verwenden.