Beratung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Arbeitsfeld der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mit einer Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit wird der Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterstützt. Sie muss schriftlich vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt werden. Darüber hinaus hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit Beratungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Personal- oder auch Betriebsrat. Für die sicherheitstechnische Betreuung wird die Sifa als externer Betreuer im Unternehmen eingesetzt.

Tätigkeiten der Sifa

  • Kontrolle der Wirksamkeit der Lösungen
  • Analyse des Arbeitssystems
  • Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Setzen von Zielen für den Arbeitsschutz
  • Entwicklung von Lösungsalternativen
  • Vorschläge zu geeigneten Lösungen unterbreiten (Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung)
  • Umsetzung dieser Lösungen (meist überwachend tätig)
Fachkraft für Arbeitsicherheit mach Notizen
Symbolbild Beratung

Leistungen der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. (siehe ASiG )

Beratung

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • Sicherheitstechnische Prüfung
  • technischen Arbeitsmittel (insb. vor der Inbetriebnahme)
  • Arbeitsverfahren

Durchführung des Arbeitsschutzes

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterstützen und zu beraten. Sie muss schriftlich vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt werden. Darüber hinaus hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit Beratungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Personal- oder auch Betriebsrat. Für die sicherheitstechnische Betreuung wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit als externer Betreuer im Unternehmen eingesetzt.

Durchführung des Arbeitsschutzes